OLG München - Urteil vom 22.09.1987
5 U 4359/86
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
NZV 1989, 154
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 3712/84

Haftungsverteilung bei Kollision eines einem Baufahrzeug ausweichenden Fahrzeugs mit einem Fahrrad fahrenden Kind

OLG München, Urteil vom 22.09.1987 - Aktenzeichen 5 U 4359/86

DRsp Nr. 1998/15474

Haftungsverteilung bei Kollision eines einem Baufahrzeug ausweichenden Fahrzeugs mit einem Fahrrad fahrenden Kind

»1. Zur Haftung und zur Bildung der Haftungsquote beim Anfahren eines Kindes, welches mit seinem Fahrrad hinter einem in einer Grundstückseinfahrt stehenden Baufahrzeug hervor auf die Fahrbahn herausgefahren ist.«2. Ein Kind steht unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 20% ein Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens zu.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; StVO § 1 ;

Tatbestand:

Die am 18.12.1972 geborene Klägerin begehrt die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall. Erstmals in der zweiten Instanz hat die Klägerin bezüglich des von ihr geltend gemachten immateriellen Schadens auch einen Leistungsantrag gestellt.