OLG Celle - Urteil vom 03.09.2015
5 U 8/15
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 298/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Bahnübergang bei Rotlicht überquerenden Motorrades mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

OLG Celle, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 5 U 8/15

DRsp Nr. 2016/6900

Haftungsverteilung bei Kollision eines einen Bahnübergang bei Rotlicht überquerenden Motorrades mit einem Fahrzeug des Querverkehrs

Rotlicht an einem Bahnübergang soll nicht den Querverkehr aus einer nachfolgenden untergeordneten Straße schützen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Dezember 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer/Einzelrichter des Landgerichts Hildesheim teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus in Höhe von 3.000 € zu zahlen und zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag ab dem 14. Juni 2013.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18;

Gründe:

[abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO]

Die Berufung des Klägers ist begründet, die der Beklagten unbegründet. Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 13. August 2012 gegen die Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld zu, § 253 Abs. 2 BGB. Die Einwendungen der Beklagten bleiben ohne Erfolg.

I.