OLG Celle vom 27.05.1987
9 U 155/86
Normen:
BGB § 832 Abs.1 ;
Fundstellen:
DRsp I(146)74c
NiedersRpfl 1987, 213

Haftungsverteilung bei Kollision eines erwachsenen mit einem jugendlichen Radfahrer

OLG Celle, vom 27.05.1987 - Aktenzeichen 9 U 155/86

DRsp Nr. 1992/7605

Haftungsverteilung bei Kollision eines erwachsenen mit einem jugendlichen Radfahrer

»1. Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) nicht, wenn sie einem normal entwickelten, fast 6 Jahre alten Kind, das im Fahrradfahren geübt und mit den Anforderungen des Verkehrs auf einem kreuzungsfrei durch Wiesengelände führenden Fußweg und Radweg vertraut ist, das Radfahren auf diesem Weg auch unbeaufsichtigt gestatten (Abweichung OLG Köln - 9 U 211/67 - 04.05.1968, VersR 1969, 44).«Anm. der Redaktion: Leitsatz nicht entscheidungstragend. Das OLG Celle bejaht die volle Haftung der Eltern eines Kindes, das auf dem Radweg einen Schaden eines entgegenkommenden Radfahrers verursacht hat, weil die Eltern das Kind nicht genügend beaufsichtigt haben.

Normenkette:

BGB § 832 Abs.1 ;