OLG Dresden - Urteil vom 09.12.2009
7 U 949/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 10; StVO § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2010, 256

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden, an der Sichtlinie anhaltenden Fahrzeug

OLG Dresden, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 7 U 949/09

DRsp Nr. 2010/15265

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden, an der Sichtlinie anhaltenden Fahrzeug

1. Fährt ein Fahrzeug aus einer Grundstücksausfahrt heraus und tastet sich bis zur Sichtlinie auf die Fahrbahn vor, so spricht im Fall eines Aufpralls eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden gem. § 10 StVO. 2. Vielmehr ist von einem Verschulden des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs gem. § 3 Abs. 1 StVO oder § 1 Abs. 2 StVO auszugehen. Da dieses aber nicht so gravierend ist, dass die Betriebsgefahr des aus der Grundstücksausfahrt herausfahrenden Fahrzeugs dahinter zurücktritt, ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs angemessen. 3. Hat der Führer des Fahrzeugs des fließenden Verkehrs in einem von beiden Unfallbeteiligten unterzeichneten "Unfallbericht" erklärt, er habe das haltende Fahrzeug schlecht erkennen können "wegen Scheiben verschmiert", so muss der Führer des anderen Fahrzeugs die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen erst dann beweisen, wenn dem anderen Unfallbeteiligten der Nachweis der Unrichtigkeit des von ihm anerkannten gelungen ist.