OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.04.2015
9 U 4/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 83/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem von einer Haltestelle anfahrenden Bus

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 9 U 4/14

DRsp Nr. 2016/4165

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem von einer Haltestelle anfahrenden Bus

Kommt es zu einer Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden Omnibusses mit einem auf der linken Fahrspur herannahenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so muss sich dieses zumindest die Betriebsgefahr mit einer Mithaftungsquote von 25% anrechnen lassen, wenn angesichts der konkreten Verkehrssituation mit einem solchen Fahrverhalten des Busfahrers zu rechnen war und es sich somit aus Sicht des von hinten herannahenden Fahrzeugs nicht um ein unabwendbares Ereignis handelte.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufungen gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 10.12.2013 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der am .... 1.2013 gegen 11 Uhr in Stadt1, ..., stattgefunden hat.

Wegen des streitigen und unstreitigen Parteivortrags in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).