OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.09.2015
22 U 73/14
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVO § 8; BGB § 366;
Fundstellen:
NJW-RR 2016, 731
NZV 2016, 4
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 363/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer die Fahrbahn querenden landwirtschaftlichen Zugmaschine bei eingeschränkten Sichtverhältnissen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.09.2015 - Aktenzeichen 22 U 73/14

DRsp Nr. 2015/20797

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einer die Fahrbahn querenden landwirtschaftlichen Zugmaschine bei eingeschränkten Sichtverhältnissen

Leitsatz: 1. Das Gebot des Fahrens auf Sicht gemäß § 3 StVO erfordert es nicht, auf einer Landstraße so langsam zu fahren, dass jederzeit vor querenden landwirtschaftlichen Fahrzeugen angehalten werden kann.2. Kann der Fahrer eines Traktors mit Heuwender beim Queren einer Landstraße aufgrund einer 100 Meter entfernten Kurve herannahende Fahrzeuge nicht wahrnehmen, stellt das Einfahren auch ohne Einweiser keinen Verstoß gegen § 8 StVO dar. Der Fahrer muss allerdings, sobald ein bevorrechtigtes Fahrzeug sichtbar wird. gemäß § 1 Abs. 2 StVO seine Fahrweise darauf einstellen und notfalls sofort anhalten, wenn er anders einen Unfall nicht vermeiden kann.3. Hat der Haftpflichtversicherer vorab einen Betrag zur freien Verrechnung gezahlt und auch später keine Leistungsbestimmung vorgenommen, kann der Geschädigte den Betrag gemäß §§ 366 f. BGB verrechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2014 abgeändert.