Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 30.10.2014 gegen 15:45 Uhr auf der Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung Dortmund kurz hinter dem Autobahnkreuz Duisburg ereignete.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Pkw Daimler-Chrysler C220 CDI. Mit diesem fuhr er von der Bundesautobahn 59 auf die Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung Dortmund, die dort nach Ende der Auffädelungsspur über vier Richtungsfahrspuren verfügt.
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