OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2017
I-1 U 46/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 38 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 453
NZV 2017, 233
VRS 131, 61
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 119/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unter Inanspruchnahme von Hoheitsrechten bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrenden Notarztwagen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2017 - Aktenzeichen I-1 U 46/16

DRsp Nr. 2017/1135

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einem unter Inanspruchnahme von Hoheitsrechten bei Rotlicht in eine Kreuzung einfahrenden Notarztwagen

1. Den Halter eines Einsatzfahrzeugs trifft die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, aus welchen er die Berechtigung herleitet, das sonst bestehende Vorrecht anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten. 2. Die übrigen Verkehrsteilnehmer sind nur dann gem. § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn das Einsatzfahrzeug in einer Notsituation die optischen und akustischen Warnsignale gleichzeitig von sich gibt. 3. Steht nicht fest, dass neben dem optischen Warnsignal auch das Einsatzhorn betätigt worden ist, so bleiben Fahrzeuge des Rettungsdienstes gem. § 35 Abs. 5 lit. a StVO immer noch von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. 4. Fährt ein Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auf, weil dieses angesichts des bei Rot in den Kreuzungsbereich einfahrenden Rettungsfahrzeugs abrupt abbremst, so ist eine hälftige Schadensteilung zwischen dem Rettungs- und dem auffahrenden Fahrzeug angemessen.

Tenor