OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.01.2015
9 U 9/14
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 585
NJW-RR 2015, 1059
NZV 2015, 443
NZV 2015, 4
VRS 128, 113
VersR 2015, 993
r+s 2015, 308
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 334/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einer reflexartig einem Hund ausweichenden Fußgängerin

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 9 U 9/14

DRsp Nr. 2015/6962

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs mit einer reflexartig einem Hund ausweichenden Fußgängerin

1. Wenn eine Fußgängerin, die plötzlich und unerwartet durch einen Hund erschreckt wird, in einem "Reflex" einen Schritt zur Seite macht, und dabei in die Fahrbahn eines herannahenden Fahrzeugs tritt, liegt in der Regel eine Handlung im Rechtssinne vor, da auch ein "automatisiertes" menschliches Verhalten grundsätzlich einer möglichen Bewusstseinskontrolle und Willenssteuerung unterliegt.2. Bei einer Schreckreaktion in einer plötzlichen Gefahrensituation kann es jedoch an einem Verschulden der Fußgängerin auch dann fehlen, wenn die konkrete Handlung - Schritt zur Seite - zur Abwendung der Gefahr objektiv nicht notwendig war.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.12.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 1;

Gründe

I.