Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2015 (Az.: 2-25 O 46/14) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.152,71 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine weitere Schadensersatzzahlung in Höhe von 20.152,71 EUR zzgl. Zinsen.
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