OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.05.2016
10 U 144/15
Normen:
StVG § 7; StVG § 17;
Fundstellen:
NZV 2016, 6
r+s 2016, 637
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 46/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines gemieteten Lkw mit einem PKW auf der AutobahnHaltereigenschaft und Mithaftung des Vermieters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 10 U 144/15

DRsp Nr. 2016/15639

Haftungsverteilung bei Kollision eines gemieteten Lkw mit einem PKW auf der Autobahn Haltereigenschaft und Mithaftung des Vermieters

1. Die Haltereigenschaft des Vermieters wird durch das unbestimmte Moment einer "längeren" Überlassungsdauer nicht per se beseitigt.2. Der Vermieter bleibt jedenfalls dann der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz der sich in seinem Mietpool befindlichen Fahrzeuge im Straßenverkehr, wenn nach seinem Geschäftsmodell die Fahrzeuge in seiner Werkstatt repariert werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2015 (Az.: 2-25 O 46/14) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.152,71 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine weitere Schadensersatzzahlung in Höhe von 20.152,71 EUR zzgl. Zinsen.