OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2015
14 U 149/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 649/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines in ein Grundstück einbeigenden Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 14 U 149/14

DRsp Nr. 2016/5693

Haftungsverteilung bei Kollision eines in ein Grundstück einbeigenden Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines links in ein Grundstück abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Linksabbieger die aus § 9 Abs. 5 StVO folgende gesteigerte Sorgfaltsanforderung nicht beachtet hat. Er trägt daher in der Regel den Schaden allein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. August 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda (3 O 649/13) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).

II.