OLG Köln - Beschluss vom 12.03.2015
19 U 153/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1a; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 215; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 205;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 192/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines in einem Kreisverkehr befindlichen mit einem in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeug

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 19 U 153/14

DRsp Nr. 2016/1932

Haftungsverteilung bei Kollision eines in einem Kreisverkehr befindlichen mit einem in den Kreisverkehr einfahrenden Fahrzeug

1. Es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass der Verkehrsteilnehmer, in dessen Einmündungsbereich ein Unfall innerhalb eines Kreisverkehrs stattgefunden hat, gegenüber dem anderen Verkehrsteilnehmer wartepflichtig war. 2. Das in den Kreisverkehr einfahrende Fahrzeug trägt daher in der Regel die alleinige Haftung. Dies gilt insbesondere dann, wenn es auch noch gegen das Verbot, die Mittelinsel eines Kreisverkehrs zu überfahren und gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2. gegen das am 10.09.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 192/12 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Tenor des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12- wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt ergänzt:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Das Rubrum des Urteils des Landgerichts Bonn vom 10.09.2014 - 1 O 192/12 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass auf Beklagtenseite folgende Prozessbevollmächtigte aufzunehmen sind:

- Prozessbevollmächtigte:

zu 1. bis 3. zur Klage: Rechtsanwälte Dr. F & Partner, Nstraße 17, C,

zu 2. zur Widerklage: Rechtsanwälte N2 pp., N3Str. 214, E -