OLG Köln - Beschluss vom 16.04.2015
19 U 189/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10;
Fundstellen:
r+s 2016, 312
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 92/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen Lkw mit einem Lkw des fließenden Verkehrs

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 19 U 189/14

DRsp Nr. 2016/1935

Haftungsverteilung bei Kollision eines kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen Lkw mit einem Lkw des fließenden Verkehrs

1. Kommt es im Zusammenhang mit dem Einfahren eines Fahrzeugs von einem Parkstreifen zu einer Kollision mit einem anderen im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeug, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Kollision darauf beruht, dass der vom Parkstreifen einfahrende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 10 StVO obliegende Sorgfalt nicht hinreichend beachtet hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob das anfahrende Fahrzeug zum Kollisionszeitpunkt den Parkstreifen bereits vollständig verlassen hat oder sich noch teilweise auf diesem befand. 2. Das aus dem Parkstreifen anfahrende Fahrzeug trägt im Falle einer Kollision in der Regel die alleinige Haftung.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.11.2014 - 7 O 92/14 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 10;

Gründe

I.