OLG München - Urteil vom 26.05.1987
5 U 4956/86
Normen:
StVO § 3 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VRS 75, 249
VersR 1988, 859
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 7139/85

Haftungsverteilung bei Kollision eines langsam durch eine Fahrbahnverengung fahrenden Fahrzeugs mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Kind

OLG München, Urteil vom 26.05.1987 - Aktenzeichen 5 U 4956/86

DRsp Nr. 1998/15832

Haftungsverteilung bei Kollision eines langsam durch eine Fahrbahnverengung fahrenden Fahrzeugs mit einem zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretenden Kind

1. Fährt ein PKW-Fahrer innerorts mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h auf einer infolge parkender Fahrzeuge verengten Fahrbahn mit einem seitlichen Abstand von nur 40 cm an parkenden Fahrzeugen vorbei, so trifft ihn kein Verschulden, wenn er ein zwischen parkenden Fahrzeugen hervortretendes Kind erfasst.2. Ein PKW-Fahrer muss nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass ein für ihn unsichtbares Kind plötzlich hinter einem geparkten Fahrzeug die Fahrbahn betritt, solange es dazu keinen Anlass gibt.3. Dem Kind steht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung ein Anspruch auf Ersatz seines gesamten materiellen Schadens im Rahmen des Haftungssystems nach dem StVG zu, jedoch kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz.

Normenkette:

StVO § 3 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Haftung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25.3.1982 gegen 14.10 Uhr auf der Josefstraße in Ohlstadt, Lkr. Garmisch-Partenkirchen, auf Höhe des Anwesens Nr. 29 ereignet hat.