OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2017
I-1 U 147/16
Normen:
StVG §§ 17; 8 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 922
VRS 131, 225
VRS 2016, 225
VersR 2018, 694
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 34/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines links an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem durch eine Lücke in der Kolonne einbiegenden wartepflichtigen Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen I-1 U 147/16

DRsp Nr. 2017/7491

Haftungsverteilung bei Kollision eines links an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einem durch eine Lücke in der Kolonne einbiegenden wartepflichtigen Fahrzeug

1. Das Vorfahrtsrecht entbindet den Verkehrsteilnehmer, der an einer zum Stillstand gekommenen Fahrzeugkolonne links vorbeifährt, nicht von der Pflicht auf größere Lücken in der Kolonne zu achten. Er muss sich darauf einstellen, dass diese Lücken vom Querverkehr benutzt werden und darf sich einer solchen Lücke daher gemäß § 1 Abs. 2 StVO nur mit voller Aufmerksamkeit und unter Einhaltung einer Geschwindigkeit nähern, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht.2. Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile ist einer Vorfahrtsverletzung durch den Querverkehr gegenüber dem Verstoß gegen das Gebot des § 1 Abs. 2 StVO allerdings grundsätzlich größeres Gewicht beizumessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (Az.: 7 O 34/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG §§ 17; 8 Abs. 2 , 1 Abs. 2 StVO;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 5.