LG Berlin - Urteil vom 16.12.1999
58 S 300/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3, 5 § 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 409
VerkMitt 2000, 81
Vorinstanzen:
AG Berlin Mitte - Urteil - 103 C 471/98 - 29.03.1999,

Haftungsverteilung bei Kollision eines links herum wendenden Fahrzeugs mit einem Linksabbieger im Gegenverkehr

LG Berlin, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 58 S 300/99

DRsp Nr. 2008/13637

Haftungsverteilung bei Kollision eines links herum wendenden Fahrzeugs mit einem Linksabbieger im Gegenverkehr

»1. Lichtzeichen gehen insbesondere den Vorrangregeln aus den §§ 8 und 9 StVO vor; dies gilt nicht nur für die Vorrangregel des § 9 Abs. 3 StVO, sondern in gewissem Maße auch hinsichtlich der Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO.2. Die der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum ungeklärten Grünpfeil (NJW 1999, 1405) zugrunde liegenden Grundsätze über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn nicht aus der Kreuzungsmitte nach links abgebogen, sondern in einem engen Bogen gewendet wird.3. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vorgang des Wendens sich gegenüber einem Linksabbiegen im konkreten Fall gefahrerhöhend und damit unfallursächlich ausgewirkt hat.«4. Hälftige Schadensteilung, wenn ein über den unterbrochenen Mittelstreifen zwischen den Richtungsfahrbahnen nach links wendendes Fahrzeug mit einem Linksabbieger des Gegenverkehrs kollidiert und der nähere Unfallhergang nicht geklärt ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3, 5 § 37 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 S. 4 ;

Tatbestand: