OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2017
1 U 154/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 145/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in ein Grundstück abbiegenden mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 1 U 154/16

DRsp Nr. 2020/8541

Haftungsverteilung bei Kollision eines links in ein Grundstück abbiegenden mit einem überholenden Fahrzeug

Die Betriebsgefahr desjenigen, der unter Außerachtlassung der Sorgfalt des § 9 Abs. 5 StVO in ein Grundstück abbiegt, ist in der Regel doppelt so hoch zu bewerten wie die Betriebsgefahr desjenigen, der den Abbieger in unzulässiger Weise überholt. Daher ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers angemessen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.12.2014 auf der A.-Straße in Düsseldorf.