SchlHOLG vom 03.06.1987
9 U 114/85
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/833
NZV 1988, 179
VersR 1988, 1244
r+s 1988, 297

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei Querschnittlähmung

SchlHOLG, vom 03.06.1987 - Aktenzeichen 9 U 114/85

DRsp Nr. 1996/1555

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei Querschnittlähmung

1. Kommt es zur Kollision eines links abbiegenden Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des abbiegenden Fahrzeugs gerechtfertigt, wenn der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschritten hat.2. DM 140000 [EUR 70000] Schmerzensgeldkapital und DM 300 [EUR 150] monatliche Rente für eine Querschnittslähmung unterhalb des Dermatoms C7 mit fast vollständiger Gebrauchsunfähigkeit der Hände und Beine; Notwendigkeit eines Kondomurinals, die Entleerung der Blase erfolgt durch regelmäßiges Beklopfen der Bauchdecke.Der gelähmte Darm wird unter Verwendung von Zäpfchen entleert, die mit fremder Hilfe eingeführt werden müssen, teilweise auch spontane Entleerungen. Die Sexualfunktion ist vollständig gestört. Der Kläger bedarf ständiger ärztlicher und auch sonstiger Kontrolle und Betreuung. Er ist Rollstuhlfahrer. Zwar ist ihm derzeit die Möglichkeit eröffnet, in seinem erlernten Beruf tätig zu sein. Er kann auch Pkw fahren, jedoch nicht ohne fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen. 22jähriger Mann; 20 % Mithaftung.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/833
NZV 1988, 179
VersR 1988, 1244