SchlHOLG - Urteil vom 20.09.2022
7 U 201/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 18.11.2021

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Ausfall der auf der Kreuzung installierten Lichtzeichenanlage

SchlHOLG, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 7 U 201/21

DRsp Nr. 2022/17579

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Ausfall der auf der Kreuzung installierten Lichtzeichenanlage

1. Derjenige, dem ein grüner Pfeil das Linksabbiegen gestattet, darf darauf vertrauen, dass Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten. Dieser Vertrauensgrundsatz wird nicht dadurch beseitigt, dass nach Passieren der Ampel für den Linksabbieger die Anlage ausfällt.2. Ein Idealfahrer hätte aus dem mit dem Ampelausfall einhergehenden Ausfall des Ampellichts der Fußgängerampel, der für die Linksabbieger erkennbar war, geschlossen, dass es eine Fehlfunktion der Ampelschaltung gibt. Ein unabwendbares Ereignis liegt deshalb nicht vor.

3. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so ist unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des linksabbiegenden Fahrzeugs eine Haftungsverteilung von 80:20 zu seinen Gunsten angezeigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. November 2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4.