OLG Hamm - Urteil vom 27.03.2015
11 U 44/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 4; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 415/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2015 - Aktenzeichen 11 U 44/14

DRsp Nr. 2022/11366

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden, vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeug

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.11.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 2.428,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2012 zu zahlen sowie den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte X in Höhe von 171,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2013 freizustellen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 4; StVO § 10;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.