OLG Naumburg - Urteil vom 27.11.2009
1 U 48/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 485/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Fahrzeug

OLG Naumburg, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 1 U 48/09

DRsp Nr. 2011/3722

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem links überholenden Fahrzeug, so trifft Letzteres eine überwiegende Haftung (hier: 2/3), wenn der Linksabbieger vor dem eigentlich überholten Fahrzeug fuhr und der Überholvorgang damit praktisch ins Nichts eingeleitet wurde (Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9.4.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Halle (5 O 485/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.556,99 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 3.895,83 Euro seit dem 17.11.2007 sowie auf weitere 661,16 Euro seit dem 18.4.2008 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges gegenüber der Firma S., Inhaber I. H., T. Straße 48, in Höhe von 430,16 Euro freizustellen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens vom 6.8.2007 gegenüber dem KfZ-Sachverständigenbüro S., Inhaber I. H., T. Straße 48, in Höhe von 612,98 Euro freizustellen.