OLG München - Urteil vom 23.01.2015
10 U 299/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9;
Fundstellen:
NJW 2015, 1892
NJW 2015, 8
NZV 2016, 32
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1457/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG München, Urteil vom 23.01.2015 - Aktenzeichen 10 U 299/14

DRsp Nr. 2015/2465

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Kommt es zu einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug, so haftet der Linksabbieger allein, wenn sich der Überholvorgang als verkehrsgerecht darstellt und er insbesondere den Nachweis, dass der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wurde, nicht führen kann. 2. Dabei ist eine nachgewiesene Alkoholisierung des überholenden Fahrers ohne Bedeutung, wenn nicht feststeht, dass sie für den Unfall ursächlich geworden ist. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn sich der Überholvorgang bei geringer Geschwindigkeit als verkehrsgerecht dargestellt hat.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers und Widerbeklagten vom 20.01.2014 gegen das Endurteil des LG München I vom 29.11.2013 (Az. 17 O 1457/12) wird zurückgewiesen.

2.

Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9;

Gründe

A.