OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2016
7 U 189/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVollzG § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 295/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen 7 U 189/13

DRsp Nr. 2016/4780

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

Hat ein Linksabbieger sich nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet, sondern befand er sich zu dem Zeitpunkt, als er zum Linksabbiegen ansetzte, noch am rechten Fahrbahnrand, so haftet er im Falle einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug allein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. vom 28.6.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVollzG § 9 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I)

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am .... 11.2011 gegen 15 Uhr auf der A-Straße in O1 ereignete.

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs B (Kennzeichen: ...). Der Beklagte zu 3) war Fahrer des auf den Beklagten zu 2) zugelassenen und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Lastkraftwagens der Marke C (Kennzeichen: ...). In Höhe der Hausnummer ... kollidierten die beiden Fahrzeuge. Die Klägerin hatte nach links in das Grundstück mit der Hausnummer ... abbiegen wollen.

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