Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug
LG Itzehoe, Urteil vom 05.09.1995 - Aktenzeichen 1 S 159/95
DRsp Nr. 1996/4078
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug
Versäumt der Linksabbieger, der sich vor dem Einbiegevorgang ordnungsgemäß eingeordnet und den Blinker gesetzt hat, die Erfüllung der zweiten Rückschaupflicht und kommt es mit einem verbotswidrig überholenden Fahrzeug zu einem Zusammenstoß, ist von einer Haftungsquote des Fahrers des überholenden Fahrzeuges von 70 % auszugehen.