OLG Stuttgart - Urteil vom 25.11.1987
4 U 90/87
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/786
r+s 1988, 331

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei Querschnittslähmung unterhalb des 8. Brustwirbelkörpers

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.11.1987 - Aktenzeichen 4 U 90/87

DRsp Nr. 1996/1491

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei Querschnittslähmung unterhalb des 8. Brustwirbelkörpers

1. Kommt es zu einer Kollision eines die doppelte Rückschaupflicht verletzenden Linksabbiegers mit einem von hinten überholenden Fahrzeug, dessen Fahrer alkoholisiert ist, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs gerechtfertigt.2. DM 160000 [EUR 80000] Schmerzensgeld und eine monatliche Schmerzensgeldrente von DM 400 [EUR 200] für eine Querschnittslähmung unterhalb des 8. Brustwirbelkörpers. 19jähriger Mann. Mitverschulden von 20 %.

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/786
r+s 1988, 331