OLG Stuttgart - Urteil vom 13.12.2016
6 U 137/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 04.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 51/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Kraftrad

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 6 U 137/14

DRsp Nr. 2018/18506

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Kraftrad

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem überholenden Kraftrad, so ist eine Haftungsquote von 60% zu Lasten des Kraftradfahrers angemessen, wenn die Verkehrslage als unklar zu beurteilen ist und ihm somit ein Verstoß gegen § 5 StVO zur Last fällt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 20.08.2014 und die Berufung des Klägers vom 27.08.2014 wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 04.08.2014, Az. 2 O 51/14, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere € 2.595,10 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2013 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von € 15.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2014 zu zahlen.

III. IV. V. 2. 3. 4. 5. 6.