OLG München - Urteil vom 11.09.2015
10 U 1455/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; BGB § 253;
Fundstellen:
DAR 2016, 137
NZV 2016, 270
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 O 758/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

OLG München, Urteil vom 11.09.2015 - Aktenzeichen 10 U 1455/13

DRsp Nr. 2015/16639

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

1. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für das Verschulden des Linksabbiegers. Dieser kann nur durch den Nachweis, dass der Linksabbieger rechtzeitig den beabsichtigten Fahrtrichtungswechsel angezeigt oder der Fahrer des überholenden Fahrzeugs verbotswidrig bei unklarer Verkehrslage überholt habe, erschüttert werden. 2. Ein Mitverschulden des überholenden Fahrers eines Motorrollers kann ohne nähere Feststellungen nicht darauf gestützt werden, dass er "mit einer recht erheblichen Geschwindigkeit unterwegs gewesen sein dürfte". 3. Ist die Behebung der Unfallfolgen trotz zahlreicher Behandlungen und Krankenhausaufenthalte auch nach fast sechs Jahren noch nicht abgeschlossen und eine lang andauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der Lebensqualität eingetreten, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR angemessen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers vom 11.04.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 25.01.2013 (Az. 43 O 1455/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. - - - - 2. 3. II. III. IV. V.