OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.03.2015
4 U 187/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 271/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen 4 U 187/13

DRsp Nr. 2015/15743

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad

Kommt es zu einer Kollision eines nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Pkw mit einem überholenden Motorrad, so trägt der Linksabbieger die alleinige Haftung, da ihm ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO zur Last fällt, wohingegen der Motorradfahrer nicht bei unklarer Verkehrslage i.S. von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt hat, wenn der Linksabbieger seine Geschwindigkeit erst zwei Sekunden vor der Kollision herabgesetzt und sich zur Mitte hin orientiert hatte.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2013 (Aktenzeichen 3 O 271/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin weitere 46.000 € als Teilschmerzensgeld für den Zeitraum vom 01.07.2010 bis zum 07.11.2013 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 344,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2011 zu zahlen.