KG - Urteil vom 08.06.2015
29 U 1/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 41 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 246/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unberechtigt auf der Busspur fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

KG, Urteil vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 29 U 1/15

DRsp Nr. 2015/20164

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem unberechtigt auf der Busspur fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 263,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger 95% und die Beklagten als Gesamtschuldner 5% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 41 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg.

1) Dem Grunde nach hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich einen Anspruch auf Ersatz seiner Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 16. August 2012 in Höhe von 2/3. Dies gilt sowohl für die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB als auch für die Gefährdungshaftung nach §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 StVG - jeweils in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG, soweit es die Beklagte zu 2) betrifft.