OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.05.2015
1 U 148/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 256/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von links kommenden Fahrzeug auf einer beampelten Kreuzung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 1 U 148/14

DRsp Nr. 2016/3805

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von links kommenden Fahrzeug auf einer beampelten Kreuzung

Ist ein Linksabbieger erst bei spätem Gelb in die Kreuzung eingefahren und kommt es zu einer Kollision mit einem von links an der Ampel anfahrenden Fahrzeug, so trägt der Linksabbieger die alleinige Haftung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2014, Az. 2-21 O 256/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... Dezember 2011 auf der Kreuzung ...umgehung L .../X-Straße in Stadt1 ereignet hat.