OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.11.2017
I-1 U 44/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 1; StVO § 7 Abs. 5; Autobahn-RichtgeschwindigkeitsVO;
Fundstellen:
DAR 2018, 202
MDR 2018, 274
NJW-RR 2018, 788
VRS 2017, 225
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 78/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit 200 km/h auf der Autobahn fahrenden Pkw mit einem Spurwechsler

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017 - Aktenzeichen I-1 U 44/17

DRsp Nr. 2018/1008

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit 200 km/h auf der Autobahn fahrenden Pkw mit einem Spurwechsler

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 2. wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach vom 09. Februar 2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung des Klägers zu 1. teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1. 1.711,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.491,74 € seit dem 29.03.2012 und aus einem Betrag von 244,19 € seit dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. 15,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. ein Schmerzensgeld i.H.v. 360,00 € nebst Zinsen ab dem 18.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Kläger von der Zahlung der Gebührenforderung der Rechtsanwälte K., K. und Kollegen, M. , H. i.H.v. 330,34 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: