LG Köln - Urteil vom 28.09.1995
29 O 317/94
Normen:
BGB § 847 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 26
DAR 1996, 26
VersR 1996, 1034
VersR 1996, 1034

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PKW mit einer Fußgängerin

LG Köln, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 29 O 317/94

DRsp Nr. 1996/29540

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PKW mit einer Fußgängerin

Kommt es bei Dunkelheit bei eingeschalteter Straßenbeleuchtung und schlechten Witterungsverhältnissen zu einer Kollision eines die zulässige Höchstgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften um 20% überschreitenden Fahrzeugs mit einer älteren Fußgängerin, so ist eine Haftungsverteilung von 5/9 zu 4/9 zu Lasten der Fußgängerin angezeigt. Der PKW-Fahrer haftet zu fast gleichen Teilen, da er durch die Geschwindigkeitsüberschreitung die Verletzungsfolgen einschließlich der Heilungsdauer schuldhaft intensiviert hat.

Normenkette:

BGB § 847 ; StVG § 7 ;
Fundstellen
DAR 1996, 26
DAR 1996, 26
VersR 1996, 1034
VersR 1996, 1034