BGH - Urteil vom 01.12.2009
VI ZR 221/08
Normen:
BGB § 531 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 15; StVG a.F. § 17 Abs. 1; SGB VI § 46; SGB X § 116 Abs. 3; ZPO § 286; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; ZPO § 563 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2010, 197
FamRZ 2010, 896
MDR 2010, 381
NJW-RR 2010, 839
NZV 2010, 293
VRS 118, 340
VersR 2010, 642
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 46/07
LG Potsdam, vom 26.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 306/04

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Unterhalts i.F.e. Bezugs von gesetzlicher Hinterbliebenenrente und einer betrieblichen Zusatzversorgung

BGH, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen VI ZR 221/08

DRsp Nr. 2010/3508

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug; Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangenen Unterhalts i.F.e. Bezugs von gesetzlicher Hinterbliebenenrente und einer betrieblichen Zusatzversorgung

a) Zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG (a.F.) bei einem (tödlichen) Zusammenstoß eines Motorradfahrers mit einem auf dem linken von drei Fahrstreifen einer Autobahn liegen gebliebenen Kraftfahrzeug. b) Zur Berechtigung von Hinterbliebenen, Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts geltend zu machen, wenn sie sowohl eine gesetzliche Hinterbliebenenrente als auch eine betriebliche Zusatzversorgung erhalten.

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Juli 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 531 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 15; StVG a.F. § 17 Abs. 1; SGB VI § 46; SGB X § 116 Abs. 3; ZPO § 286; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1; ZPO § 563 Abs. 3;

Tatbestand: