OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.1987
14 U 26/87
Normen:
BGB § 833 ; StVG § 7 § 17 ;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einer Kuh

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.1987 - Aktenzeichen 14 U 26/87

DRsp Nr. 1994/9117

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einer Kuh

»1. Zur Abwägung der Unfallverantwortung im Verhältnis 2:1 zwischen dem Halter einer auf eine Landstraße springenden Kuh und einem auf sie prallenden Motorradfahrer, für den die Kuh bereits über eine längere Fahrstrecke auf dem Randstreifen neben der Straße sichtbar war.«2. Der Halter einer Kuh haftet grundsätzlich dann für den Schaden, den das Tier anrichtet, wenn er eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Kuh nicht sichergestellt hat. Zu einer ordnungsgemäßen Beaufsichtigung von Kühen auf einer Weide gehört die Errichtung eines Zaunes in einer Höhe, die von einer Kuh nicht übersprungen werden kann. Eine Zaunhöhe von 95 cm ist dafür nicht ausreichend.3. Erkennt ein Krad-Fahrer auf einer Strecke von 500 m eine freilaufende Kuh, so hat er seine Fahrgeschwindigkeit auf diese erkennbare Gefahr einzurichten. Verlangsamt er seine Fahrt nicht und kommt es zu einem Zusammenstoß mit der plötzlich auf die Fahrbahn springenden Kuh, trägt der Krad-Fahrer ein Drittel seines Schadens selbst.

Normenkette:

BGB § 833 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise: