OLG Koblenz - Urteil vom 16.03.2015
12 U 649/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZV 2015, 385
r+s 2015, 309
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 43/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links von einer Vorfahrtstraße abbiegenden Fahrzeugs mit einem dort befindlichen, wartepflichtigen Fahrzeug

OLG Koblenz, Urteil vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 12 U 649/14

DRsp Nr. 2015/5630

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links von einer Vorfahrtstraße abbiegenden Fahrzeugs mit einem dort befindlichen, wartepflichtigen Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines nach links von einer Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem dort befindlichen wartepflichtigen Fahrzeug, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, wenn das wartepflichtige Fahrzeug die Vorfahrt verletzt hat und der Linksabbieger trotz Sichtbehinderung die Kurve geschnitten hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16.05.2014 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 1.195,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.992,30 € vom 22.09.2012 bis zum 7.12.2012 und aus 1.195,89 € seit dem 8.12.2012 sowie Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von weiteren 72,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3. 4.