OLG Saarbrücken - Urteil vom 24.03.2023
3 U 9/23
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 188/21

Haftungsverteilung bei Kollision eines ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der in die Fahrbahn ragenden Fahrzeugtür eines am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeugs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 3 U 9/23

DRsp Nr. 2023/4826

Haftungsverteilung bei Kollision eines ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der in die Fahrbahn ragenden Fahrzeugtür eines am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeugs

1. Macht der Leasingnehmer nach Durchführung der Reparatur die angefallenen Reparatur- und Sachverständigenkosten als eigenen Haftungsschaden geltend, kann der Schädiger auch den Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden des Leasingnehmers oder des Fahrzeugführers entgegensetzen. 2. Zur Haftungsverteilung bei Kollision mit einer bereits länger geöffneten Fahrzeugtür.

3. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein-/Aussteigevorgang zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. 4. Kommt es zur Kollision zwischen einem ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeifahrenden Fahrzeugs mit der in die Fahrbahn ragenden Fahrzeugtür eines Fahrzeugs, während sich jemand in dieses Fahrzeug beugt, kann eine Haftungsteilung angemessen sein, wenn es an einem deutlich überwiegenden Verschulden einer der Beteiligten fehlt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.3.2022 - - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: