OLG München - Urteil vom 08.05.2015
10 U 4543/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 768/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG München, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 10 U 4543/13

DRsp Nr. 2015/9013

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

1. Auch in Anbetracht des Vorrechts des Kraftfahrzeugverkehrs gegenüber Fußgängern (§ 25 Abs. 3 StVO) trifft einen Pkw-Fahrer die Pflicht, den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten. Er muss sein Augenmerk auch auf die Bürgersteige richten und beobachten, ob sich dort Fußgänger befinden, die möglicherweise eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen. Der Kraftfahrer darf sich nicht ohne Weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen. 2. Einen Fußgänger, der eine mehrspurige Straße überquert und dabei von einem Fahrzeug erfasst wird, trifft ein Mitverschulden von 1/4, wenn der Führer des Fahrzeugs dieses vor der Kollision angehalten hatte und die Kollision vermieden worden wäre, wenn er auf die Fahrbahn überquerende Fußgänger geachtet hätte und nicht wieder angefahren wäre.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 20.11.2013 wird das Endurteil des LG München I vom 17.10.2013 (Az. 19 O 768/05) in Ziff. I abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4. 5.