OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.2017
I-1 U 115/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 23 Abs. 1 S. 1; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 257/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen I-1 U 115/16

DRsp Nr. 2017/17066

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn, ohne auf sich von links nähernde Kraftfahrzeuge zu achten, so muss er sich ein Mitverschulden von einem Drittel anrechnen lassen, wenn der Führer des Fahrzeugs freie Sicht auf ihn hatte.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 7. Juli 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.640,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2014 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von den Kosten freizustellen, die für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte A..., B... und C... in Höhe von 78,64 € entstanden sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 63 % der Klägerin und 37 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 23 Abs. 1 S. 1; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;

Entscheidungsgründe