Auf die Berufung des Klägers vom 19.05.2014 wird das Endurteil des LG Passau vom 28.04.2014 (Az.
Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten der Berufung, bleibt dem LG Passau vorbehalten.
Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
1. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 06.02.2011 gegen 18.30 Uhr.
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