OLG München - Urteil vom 16.01.2015
10 U 1930/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 19/14

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem eine Straße an einer Fußgängerfurt überquerenden Fußgänger

OLG München, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen 10 U 1930/14

DRsp Nr. 2015/1973

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem eine Straße an einer Fußgängerfurt überquerenden Fußgänger

Die vollständige Abweisung der Klage eines Fußgängers, der beim Überqueren der Fahrbahn in einer Fußgängerfurt von einem Pkw erfasst wurde, setzt belastbare Feststellungen sowohl zur Alkoholisierung des Fußgängers als auch zu deren Ursächlichkeit für den Unfall sowie weiterhin zu den Licht- und Witterungsverhältnissen voraus.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 19.05.2014 wird das Endurteil des LG Passau vom 28.04.2014 (Az. 1 O 19/14) aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Passau zurückverwiesen.

2.

Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten der Berufung, bleibt dem LG Passau vorbehalten.

Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254;

Gründe

A.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 06.02.2011 gegen 18.30 Uhr.