OLG Koblenz - Urteil vom 23.12.1997
5 U 930/97
Normen:
BGB § 276 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 170
NZV 1999, 293
VRS 96, 243
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 470/96

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer provisorischen Einzäunung eines Parkplatzes; Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Inhaberin des Parkplatzes

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 5 U 930/97

DRsp Nr. 1999/3216

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einer provisorischen Einzäunung eines Parkplatzes; Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde als Inhaberin des Parkplatzes

»1. Richtet eine Gemeinde vorübergehend einen Parkplatz dergestalt ein, daß sie Baustahleisen (1,5 m lang, Durchmesser 1,2 cm) in die Erde rammt und diese mit rot-weißen Absperrketten verbindet, wobei ein Teil der Ketten nur auf der Erde liegt, so genügt das nicht ihren Vermieterpflichten. Sie haftet dem Pkw-Fahrer, dessen Fahrzeug durch ein verbogenes Baustahleisen zur Nachtzeit beschädigt wird. Angesichts der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung tritt das Mitverschulden des Autofahrers, der den verbogenen Eisenstab im Fahrzeuglicht übersehen hat, völlig zurück.2. Zum Schaden gehört auch die Höherstufung in der Kaskoversicherung, wenn die Gemeinde das berechtigte Schadensersatzbegehren zuvor zurückgewiesen hat.«

Normenkette:

BGB § 276 ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Mazda 323, der am 27. Dezember 1995 nach Einbruch der Dunkelheit von ihrem Sohn benutzt wurde. Ihrer Schilderung zufolge kam das Auto dabei auf einem entgeltpflichtigen Parkplatz der Beklagten zu Schaden.