KG - Beschluss vom 15.01.2015
29 U 18/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVO § 20 Abs. 2; StVO § 25 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 192/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem aus einem Bus aussteigenden Fahrgast

KG, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 29 U 18/14

DRsp Nr. 2015/1417

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem aus einem Bus aussteigenden Fahrgast

Kollidiert ein Radfahrer auf einem gekennzeichneten Radweg, der rechts an einer Haltestelle des Linienverkehrs vorbeiführt und für die Fahrgäste einen für sie reservierten Bereich von bis zu 3 m vorsieht, mit einem Fahrgast, der gerade einen haltenden Bus verlassen hat, kommt wegen des Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 StVOeine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten des Radfahrers in Betracht.

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfall am 16. Oktober 2012 in Berlin-Reinickendorf in Anspruch. Die Klägerin befuhr gegen 7 Uhr 30 mit ihrem Fahrrad den als solchen gekennzeichneten Radweg auf dem Kurt-Schumacher-Damm in südwestliche Richtung. Im Bereich der dort befindlichen Bushaltestelle verschwenkt der als solcher farblich gekennzeichnete Radweg in Fahrtrichtung etwas nach links. Ein Bus der Linie M 21 hielt an der Haltestelle. Mehrere Fahrgäste und unter anderem der Beklagte verließen den Bus. Die Klägerin kollidierte auf dem Radweg mit dem Beklagten, stürzte und zog sich eine Fraktur des LWK 1 zu, wobei die näheren Umstände zwischen den Parteien streitig sind.