OLG Celle - Urteil vom 18.11.2004
14 U 108/04
Normen:
StVG § 17 ; StVG § 7 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 569
MDR 2005, 569
OLGReport-Celle 2005, 21
OLGReport-Celle 2005, 21
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 25.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 301/03

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts an eine Bushaltestelle herangefahrenen und alsdann links abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Celle, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 14 U 108/04

DRsp Nr. 2005/392

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts an eine Bushaltestelle herangefahrenen und alsdann links abbiegenden Fahrzeugs mit einem überholenden Fahrzeug

»Fährt ein Pkw nach rechts auf eine Bushaltestelle, schafft dies noch keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen oder Vorbeifahren verbietet.« Setzt dieser PKW alsdann vom rechten Fahrbahnrand zum Linksabbiegen an und kommt es zu einer Kollision mit einem links vorbeifahrenden Fahrzeug, so trägt das abbiegende Fahrzeug die alleinige Haftung, da für das überholende Fahrzeug keine unklare Verkehrslage gegeben war.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVG § 7 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO)

Die Berufung des Klägers, mit der er sich dagegen wendet, dass das Landgericht zu seinen Lasten einen Mitverschuldensanteil von 30 % hinsichtlich des Zustandekommens des Verkehrsunfalls vom 22. Februar 2003 in D. angenommen hat (die Teilabweisung wegen eines geringen Anteils des Nutzungsausfalls nimmt er hingegen hin), hat Erfolg.

Ausgehend von dem durch den Einzelrichter gefundenen Beweisergebnis (welches die Sachverhaltsschilderung des Klägers bestätigt, diejenige der Beklagten hingegen widerlegt hat) bleibt für die vom Landgericht angenommene Mithaftung des Klägers nach Auffassung des Senats kein Raum.