OLG München - Endurteil vom 02.06.2021
10 U 7512/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 01.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 2129/20

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechtsabbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 10 U 7512/20

DRsp Nr. 2021/9240

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechtsabbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines rechtsabbiegenden Pkw mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, so trifft den Rechtsabbieger die volle Haftung. Er kann sich gegenüber dem entgegenkommenden Fahrzeug nicht darauf berufen, dass dieses nicht äußerst rechts gefahren sei, da das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO zum einen nicht bedeutet, dass am äußerst rechten Fahrbahnrand zu fahren ist und im Übrigen der Querverkehr nicht vom Schutzbereich umfasst ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 29.12.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 01.12.2020 (Az. 41 O 2129/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.651,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.04.2019 sowie weitere 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.08.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 4 % und die Beklagten samtverbindlich 96 %; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten samtverbindlich 90 %.

3. 4. 5.