OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.01.2015
4 U 69/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 4; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 5; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 798
NZV 2015, 435
NZV 2015, 4
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 134/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer den Radweg in der falschen Richtung befahrenden Radfahrerin

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 4 U 69/14

DRsp Nr. 2015/4923

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer den Radweg in der falschen Richtung befahrenden Radfahrerin

Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts in eine Grundstückseinfahrt einbiegenden Lkw mit einer den Radweg in der falschen Richtung befahrenden Radfahrerin, so haftet der Lkw in vollem Umfang, soweit eine Pflichtverletzung der Radfahrerin nicht festzustellen ist. Eine solche besteht insbesondere nicht in der Benutzung des Radwegs in der nicht angezeigten "falschen" Richtung, da die Richtung eines Radwegs nur den Gegen-, nicht aber den kreuzenden Verkehr schützt. (hier: Annahme einer Haftungsquote von 75% zu Gunsten der Radfahrerin, da diese nicht mehr beantragt hatte).

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil und Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 09.04.2014 (Aktenzeichen 4 O 134/12), berichtigt durch Beschluss vom 08.05.2014, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden in Höhe von 75 v. H. zu ersetzen, die dieser auf Grund des Unfallereignisses vom 29.08.2011 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit nicht ein Übergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte stattgefunden hat.