OLG Saarbrücken - Urteil vom 01.12.2016
4 U 109/15
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3; StVO § 6; StVO § 9 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 1 Zeichen 298; ZPO § 144 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 3/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines über eine Sperrfläche ausweichenden Motorrades mit einem vom rechten Fahrbahnrand zum Linksabbiegen ansetzenden Pkw

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 4 U 109/15

DRsp Nr. 2018/7763

Haftungsverteilung bei Kollision eines über eine Sperrfläche ausweichenden Motorrades mit einem vom rechten Fahrbahnrand zum Linksabbiegen ansetzenden Pkw

1. Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 StVO finden zumindest sinngemäß Anwendung, wenn ein nicht verkehrsbedingt haltender oder am rechten Fahrbahnrand fast zum Stillstand gekommener PKW unvermittelt zum Linksabbiegen anfährt, während ein Kraftrad über eine schraffierte (gesperrte) Straßenfläche an dem Hindernis vorbeizufahren versucht. 2. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine Haftungsverteilung von 75 v.H. (PKW) zu 25 v. H. (Kraftrad) angemessen sein. 3. Das Gericht ist im Verkehrsunfallprozess nicht verpflichtet, von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige zur (weiteren) Aufklärung des Unfallhergangs anzuordnen, wenn es insoweit an entscheidungserheblichem Parteivorbringen fehlt.

1. Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 StVO finden zumindest sinngemäß Anwendung, wenn ein nicht verkehrsbedingt haltender oder am rechten Fahrbahnrand fast zum Stillstand gekommener PKW unvermittelt zum Linksabbiegen anfährt, während ein Kraftrad über eine schraffierte (gesperrte) Straßenfläche an dem Hindernis vorbeizufahren versucht. 2. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann eine Haftungsverteilung von 75 v.H. (PKW) zu 25 v. H. (Kraftrad) angemessen sein.