OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2015
22 U 225/13
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; StVO § 5; StVO § 9;
Fundstellen:
NJW 2015, 8
NJW-RR 2015, 796
NZV 2015, 438
NZV 2015, 4
r+s 2015, 367
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 339/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem nach links in einen Wirtschaftsweg abbiegenden Traktor

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 22 U 225/13

DRsp Nr. 2015/7028

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Fahrzeugs mit einem nach links in einen Wirtschaftsweg abbiegenden Traktor

Die Betriebsgefahr eines nach links in einen Wirtschaftsweg abbiegenden Traktors kann vollständig zurücktreten, wenn aufgrund der örtlichen Umstände (Unterführung, potentieller Gegenverkehr) nicht mit dem Überholen nachfolgender Fahrzeuge gerechnet werden muss und sich das Überholen als grob verkehrswidrig darstellt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. September 2013 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.918,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.836,72 € vom 5.2.2011 bis zum 7.4.2011 sowie aus 5.918,36 € seit dem 8.4.2011, sowie vorgerichtliche Kosten von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.8.2011 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 5.918,36 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 17; StVO § 5; StVO § 9;

Gründe:

I.