OLG Köln - Urteil vom 07.12.2010
4 U 9/09
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 5; StVO § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 06.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 286/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem unter Verletzung der Vorfahrt einbiegenden Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 07.12.2010 - Aktenzeichen 4 U 9/09

DRsp Nr. 2010/22495

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden mit einem unter Verletzung der Vorfahrt einbiegenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines auf einer geraden, bevorrechtigten Straße außerhalb des Ortes mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug, das unter Verletzung des Vorfahrtsrechts auf die Straße eingebogen ist, so trifft das die Vorfahrt verletzende Fahrzeug die alleinige Haftung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 06.05.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 286/05 - abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,00 € abzüglich vorgerichtlich gezahlter 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. seit dem 29.7.2005, der Beklagten zu 3. seit dem 1.8.2005 zu zahlen.