OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.02.2015
15 U 72/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 785/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorrades mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen 15 U 72/14

DRsp Nr. 2016/11146

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden Motorrades mit einem Motorrad des Gegenverkehrs

Führt ein Motorradfahrer einen Überholvorgang unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn durch, ohne diese einsehen zu können und kommt es zu einer Kollision mit einem entgegen kommenden Motorrad, so trägt er die alleinige Haftung. Gegenüber dem groben Verschulden des überholenden Motorradfahrers tritt die Betriebsgefahr des entgegen kommenden Motorrades vollständig zurück.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils teilweise wie folgt klargestellt wird:

1.

...

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.05.2013 erhöhte Mietkosten zu erstatten, die ihm durch den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung in 06 nebst Stellplatz für seinen Pkw direkt am Haus entstanden sind und entstehen werden.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom ....2011 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.