OLG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2017
I-1 U 125/16
Normen:
StVO §§ 38 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 5, 5 Abs. 3 Ziff. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1240
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 30.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 0 262/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einer Kehrmaschine

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2017 - Aktenzeichen I-1 U 125/16

DRsp Nr. 2017/5205

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden PKW mit einer Kehrmaschine

1. Die Bedeutung eines gelben Blinklichts geht nicht über die Warnung vor Gefahren hinaus, § 38 Abs. 3 S. 1 StVO. Bei einem Reinigungsfahrzeug bezieht sich die Warnung nur auf Gefahren, die von dem Fahrzeug bzw. den von ihm ausgeführten Arbeiten ausgehen.2. Eine unklare Verkehrslage i.S. des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO wird durch das gelbe Blinklicht allein nicht begründet.3. Auch verleiht das gelbe Blinklicht kein Vorrecht. Ein Reinigungsfahrzeug, das von dem rechten Fahrbahnrand auf den linken wechseln will, um dort seine Arbeit fortzusetzen, muss daher gleichwohl zunächst den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen und die hohen Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO beachten.

Kommt es zu einer Kollision eines PKW mit einer Kehrmaschine, die während des Überholvorgangs vom rechten Fahrbahnrand aus die Fahrbahn nach links überquert, um den Reinigungsvorgang in Gegenrichtung fortzusetzen, so trifft den Halter der Kehrmaschine die volle Haftung. Insbesondere vermag das eingeschaltete gelbe Blinklicht der Kehrmaschine eine unklare Verkehrslage nicht zu begründen, da es ausschließlich vor den von dem Kehrvorgang ausgehenden Gefahren warnt.

Tenor