OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2018
7 U 5/18
Normen:
StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1117
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 79/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Seitenstreifen auf die Linksabbiegerspur wechselnden Pedelec mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 7 U 5/18

DRsp Nr. 2018/11154

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom rechten Seitenstreifen auf die Linksabbiegerspur wechselnden Pedelec mit einem überholenden Fahrzeug

Pedelecs, bei denen der Motor ausschließlich unterstützend arbeitet und bei denen die maximale Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h begrenzt ist, sind verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen. Wer an einem auf dem Seitenstreifen fahrenden Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, überholt nicht im Sinne des § 5 StVO. Ein außerhalb des Anwendungsbereichs des § 5 StVO begonnener Überholvorgang wird nicht zu einem Überholen im Sinne des § 5 StVO, wenn der langsamere Verkehrsteilnehmer seine Fahrspur wechselt. Wechselt ein älterer Verkehrsteilnehmer aus plötzlicher Sorglosigkeit, die nichts mit seinem Alter und einer dadurch bedingten Unfähigkeit, auf Verkehrssituationen zu reagieren, zu tun hat, ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs vom Radweg auf die Fahrspur, verstößt ein PKW-Fahrer bei einer Kollision nicht gegen § 3 Abs. 2a StVO.

1. Ein Pedelec ist verkehrsrechtlich als Fahrrad und nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen. 2. Kommt es zu einer Kollision eines vom rechten Seitenstreifen auf die Linksabbiegerspur wechselnden Pedelec mit einem überholenden Fahrzeug, so trägt das Pedelec die alleinige Verantwortung, wenn der Fahrer bei dem Wechsel des Fahrstreifens von hinten herannahenden Verkehr nicht beachtet hat.

Tenor